Seine Aussagen zum fraglichen Wochenende sowie zu seinem Ausgehverhalten waren jedoch teilweise widersprüchlich, karg und unlogisch. Auf Vorhalt der verschiedenen Sachbeschädigungen im Raum C.________ – unter anderem jener bei D.________GmbH – behauptete der Beschuldigte stereotyp, er treibe sich an diesen Orten überhaupt nicht herum (pag. 18, Z. 97). Diese Aussage erstaunt, zumal es sich bei den vorgehaltenen Orten nota bene um Bereiche rund um den Bahnhof C.________ oder in der Nähe seiner Stammlokale handelte. Das generelle Bestreiten seiner Anwesenheit an diesen Orten ist folglich nicht überzeugend.