18, Z. 55 f.). Daraufhin wurden dem Beschuldigten diverse Sachbeschädigungen in C.________ vorgehalten, wobei er konsequent bestritt, diese begangen zu haben (pag. 18, Z. 62 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, für die Sachbeschädigung bei D.________GmbH nicht verantwortlich zu sein (pag. 85, Z. 16). Der Beschuldigte wies den ihm zur Last gelegten Vorwurf mithin grundsätzlich gleichbleibend und konsequent von sich. Seine Aussagen zum fraglichen Wochenende sowie zu seinem Ausgehverhalten waren jedoch teilweise widersprüchlich, karg und unlogisch.