Einzig daraus lässt sich jedoch noch nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. Nach Berücksichtigung der subjektiven Beweismittel ergibt sich indessen ein deutliches Bild: Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 23.1.2017 wurde der Beschuldigte generell nach von ihm begangenen Sachbeschädigungen in den vergangenen Monaten gefragt. Die darauf folgende Antwort des Beschuldigten ist bezeichnend: «Es kann sein, dass ich vor etwa einem halben Jahr eine Straftat begangen habe. Ich will aber nicht darüber reden. Dazu mache ich keine Aussage» (pag. 18, Z. 55 f.).