Beim Nebenprofil sei ein lokaler Vergleich möglich, wobei das Profil keiner Person habe zugeordnet werden können (pag. 12 ff.). Gestützt auf diese Auswertung ist folglich erstellt, dass der Beschuldigte um den 26.11.2016 bis 28.11.2016 in irgendeiner Art mit dem Trinkglas in Berührung kam, zumal die DNA im Freien einem beschleunigten Abbau unterliegt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 110 vom 13.2.2018 E. 12). Einzig daraus lässt sich jedoch noch nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen.