119, S. 10 der Urteilsbegründung). Dass ein gläsernes Trinkglas mit einem Bodendurchmesser von 52 mm geeignet ist, eine Schaufensterscheibe zu beschädigen, kann ferner nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt umso mehr, als nur die äussere Scheibe der Doppelverglasung beschädigt wurde. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer erstellt, dass es sich beim zerschlagenen Trinkglas (rund, durchsichtig, Bodendurchmesser 52 mm) um das Tatwerkzeug handelte.