Die Verteidigung stellte diesbezüglich jedoch auch keinen Antrag. Sie kann den Strafverfolgungsbehörden mithin nicht nachträglich vorwerfen, sie hätten durch fehlende Befragung von Polizist G.________ den Grundrechtsanspruch des Beschuldigten verletzt. Es kann folglich in Übereinstimmung und mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz auf die Feststellungen im Polizeirapport abgestellt werden (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.5.2014 E. 2.3; vgl. pag. 119, S. 10 der Urteilsbegründung).