Es liegt folglich auf der Hand, dass es als Tatwerkzeug diente. Es sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum der rapportierende Polizist den Fundort des Trinkglases nicht richtig angegeben hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt der Polizeirapport ein zulässiges Beweismittel dar, das wie die übrigen Beweismittel durch das Gericht frei zu würdigen ist. Zwar wurde Polizist G.________ (der Verfasser des Polizeirapports) nicht befragt. Die Verteidigung stellte diesbezüglich jedoch auch keinen Antrag.