8. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 16 ff.; pag. 85 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen und soweit weitergehend vollumfänglich auf die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der polizeiliche Nachtrag vom 26.1.2017 (pag. 2 ff.), der Anzeigerapport vom 29.11.2016 (pag. 5 ff.), die Liste der Delikte in C.________ vom 6.2.2016 bis 28.11.2016 (pag.