Das Ticket laute zwar nicht auf seinen Namen. Dies sei jedoch üblich, wenn jemand Tickets für mehrere Personen bestelle. Die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom Beschuldigten vorgebrachten Erinnerungslücken zum fraglichen Wochenende würden ferner für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Er habe bei seiner polizeilichen Einvernahme zudem nur ausgeführt, er verkehre «in den Beizen rings um die E.________ Bar an der F.________gasse in C.________».