Es sei auch nicht angebracht, nur auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen. Der Beschuldigte habe bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme logisch und konstant ausgesagt. Er habe sich erinnern können, am Wochenende vom 26.11.2016 ein Konzert in Zürich besucht zu haben. Diese Aussage sei mit Einreichung des Konzerttickets belegt worden. Zwar habe das Konzert bereits am 25.11.2018 [recte: 25.11.2016] stattgefunden – es sei jedoch erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen Konzert gewesen sei. Das Ticket laute zwar nicht auf seinen Namen.