5 Weg genommen und anschliessend in das Schaufenster von D.________GmbH geworfen haben. Vom Auffinden der DNA des Beschuldigten könne folglich nicht einfach auf seine Täterschaft geschlossen werden (pag. 175). Es sei zudem unzulässig, aufgrund einer Vorstrafe und einer «sehr ähnlichen Vorgehensweise» auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. Es sei auch nicht angebracht, nur auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abzustellen.