174 f.). Das am Trinkglas festgestellte DNA-Profil reiche des Weiteren nicht aus, um den Beschuldigten zweifelsfrei als Täter zu identifizieren. Dies gelte umso mehr, als auf dem Trinkglas auch ein Nebenprofil habe gefunden werden können. Die Vorinstanz habe angenommen, der Beschuldigte habe in einem Gastgewerbebetrieb ein Getränk bestellt und das Nebenprofil stamme von derjenigen Person, die den Beschuldigten bedient habe. Der Beschuldigte habe das Glas «zum Austrinken» mit auf den Weg genommen und es in das Schaufenster von D.________GmbH geworfen. Diese Argumentation sei unzulässig. Es sei eine Vielzahl von Varianten möglich.