7. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ führt in der Berufungsbegründung vom 30.11.2018 im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb das aufgefundene Trinkglas die Tatwaffe sei. Sie habe einzig auf die Feststellungen von Polizist G.________ verwiesen. Dieser sei jedoch nie parteiöffentlich befragt worden. Ob das Trinkglas zur Begehung der fraglichen Sachbeschädigung überhaupt geeignet gewesen sei, sei nicht erstellt. Die Stabilität der Scheibe sei nicht bekannt. Den Akten könne auch nicht entnommen werden, wie weit das Trinkglas von der Scheibe entfernt aufgefunden worden sei (pag. 174 f.).