6. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass zwischen Samstag, dem 26.11.2016, ca. 17.00 Uhr, und Montag, dem 28.11.2016, ca. 07.45 Uhr, auf der rechten Seite des Eingangs von D.________GmbH eine Schaufensterscheibe zu Bruch ging. Am Tatort konnten Scherben eines Trinkglases (Wasser- oder Bierglas mit einem Bodendurchmesser von 52mm) gefunden werden. Bestritten ist, ob das vor Ort aufgefundene zerbrochene Trinkglas als Tatwaffe diente und der Beschuldigte es war, der mit diesem das Schaufenster von D.________GmbH beschÃĪdigte.