Als angeklagter Sachverhalt wird umschrieben, der Beschuldigte habe mit einem Trinkglas bei D.________GmbH die Schaufensterscheibe rechts des Ladeneingangs eingeschlagen und sei anschliessend geflüchtet. Dabei sei ein Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00 entstanden (pag. 49). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Ergebnis, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei erstellt (pag. 118 ff., S. 9 ff., insbesondere pag. 123, S. 14 der Urteilsbegründung).