Von der Kammer zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II des Urteilsdispositivs, pag. 99), das Widerrufsverfahren (Ziff. III des Urteilsdispositivs, pag. 100) sowie die Verfügungen (Ziff. IV des Urteilsdispositivs, pag. 100). Die Kammer hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.