4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Berufung ist die Einstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 99) sowie der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz inkl. Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs, pag. 99), in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch wegen Sachbeschädigung inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff.