3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘120.00, sei zu verzichten. 4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Berufungsführer sei gestützt auf die Kostennoten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten.