_ durch Konsum von Marihuana, eingestellt bzw. der Berufungsführer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 13. Juli 2016 bis 22. Januar 2017 in C.________, schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt worden ist. 2. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 26. November 2016, ca. 17.00 Uhr bis 28. November 2018 [recte: 2016], ca. 7.45 Uhr, z.N. von D.________GmbH, in C.________.