146). Mit Verfügung vom 17.8.2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 148 f.). Nachdem sich Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 10.9.2018 einverstanden erklärte (pag. 151), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12.9.2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist, um eine schriftliche Berufungsbegründung einzureichen.