__ zum Nachteil von D.________GmbH freizusprechen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.7.2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘120.00, sei zu verzichten. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Honorarnoten zu erstatten (pag. 139 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16.8.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 146).