2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 10.1.2018 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15.1.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 104). Mit Berufungserklärung vom 8.8.2018 beschränkte Rechtsanwältin B.________ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 10.1.2018 auf den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung inkl. Sanktion sowie den Widerruf. Sie beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 in C.________ zum Nachteil von D.________GmbH freizusprechen.