Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 312 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. März 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Sachbeschädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 10.1.2018 (PEN 2017 133) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 10.1.2018 Folgendes (pag. 98 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12. Juli 2016 in C.________ durch Konsum von Marihuana wird eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.-28.11.2016 in C.________ z.N. D.________GmbH; 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit von 13.07.2016 – 22.01.2017 in C.________ durch Konsum von Marihuana; und in Anwendung der Art. 19a BetmG, Art. 34, 47, 106, 144 Abs. 1, 333 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 3‘200.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten von CHF 2‘600.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘800.00. III. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.07.2016 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht wider- rufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ aufer- legt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 2 IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. f DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 10.1.2018 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 15.1.2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 104). Mit Berufungserklärung vom 8.8.2018 beschränkte Rechtsanwältin B.________ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil vom 10.1.2018 auf den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung inkl. Sanktion sowie den Widerruf. Sie beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich begangen in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 in C.________ zum Nachteil von D.________GmbH freizusprechen. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.7.2016 bedingt ausgesproche- nen Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘120.00, sei zu verzichten. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die Parteikos- ten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte gemäss Honorarnoten zu erstatten (pag. 139 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 16.8.2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 146). Mit Verfügung vom 17.8.2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfah- rens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Aussicht genommen. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 148 f.). Nachdem sich Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 10.9.2018 einverstanden erklärte (pag. 151), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12.9.2018 die Durchführung des schriftli- chen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten Frist, um eine schriftliche Beru- fungsbegründung einzureichen. Mit gleicher Verfügung wurde die Zusammenset- zung der Kammer bekannt gegeben (pag. 153 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 163 ff.; pag. 167 ff.) reichte Rechtsanwäl- tin B.________ am 30.11.2018 die schriftliche Berufungsbegründung sowie ihre Honorarnoten zu den Akten (pag. 171 ff.). Daraufhin wurde mit Verfügung vom 3.12.2018 das schriftliche Urteil in Aussicht gestellt (pag. 190 f.). 3 Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug, datierend vom 2.10.2018 (pag. 161), sowie das Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 25.9.2018 (pag. 158 f.), über den Beschuldigten eingeholt. 3. Anträge der Verteidigung Mit Berufungsbegründung vom 30.11.2018 stellte Rechtsanwältin B.________ die folgenden Anträge (pag. 172): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Einzelge- richt, vom 10. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeb- lich begangen am 12. Juli 2016 in C.________ durch Konsum von Marihuana, eingestellt bzw. der Berufungsführer der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach be- gangen in der Zeit vom 13. Juli 2016 bis 22. Januar 2017 in C.________, schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 100.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag verurteilt worden ist. 2. Der Berufungsführer sei freizusprechen vom Vorwurf der Sachbeschädigung, angeblich be- gangen in der Zeit vom 26. November 2016, ca. 17.00 Uhr bis 28. November 2018 [recte: 2016], ca. 7.45 Uhr, z.N. von D.________GmbH, in C.________. 3. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25. Juli 2016 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend to- tal CHF 1‘120.00, sei zu verzichten. 4. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Dem Berufungsführer sei gestützt auf die Kostennoten für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in richterlich zu bestimmender Höhe auszurichten. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels Berufung ist die Einstellung gemäss Ziff. I des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs (pag. 99) sowie der Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz inkl. Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Ziff. II.2 des Urteilsdis- positivs, pag. 99), in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen bleibt somit der Schuldspruch wegen Sachbeschä- digung inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II des Urteilsdisposi- tivs, pag. 99), das Widerrufsverfahren (Ziff. III des Urteilsdispositivs, pag. 100) so- wie die Verfügungen (Ziff. IV des Urteilsdispositivs, pag. 100). Die Kammer hat da- bei volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO) und ist aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der re- formatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 23.3.2017 vorgeworfen, sich nach Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 11 hiernach) der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 in C.________, zum Nachteil von D.________GmbH, schuldig gemacht zu haben. Als angeklagter Sachverhalt wird umschrieben, der Beschuldigte habe mit einem Trinkglas bei D.________GmbH die Schaufensterscheibe rechts des Ladeneingangs eingeschlagen und sei ansch- liessend geflüchtet. Dabei sei ein Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00 entstanden (pag. 49). Die Vorinstanz kam nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zum Ergebnis, der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt sei erstellt (pag. 118 ff., S. 9 ff., insbesondere pag. 123, S. 14 der Urteilsbegründung). 6. Bestrittener/Unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass zwischen Samstag, dem 26.11.2016, ca. 17.00 Uhr, und Montag, dem 28.11.2016, ca. 07.45 Uhr, auf der rechten Seite des Eingangs von D.________GmbH eine Schaufensterscheibe zu Bruch ging. Am Tatort konnten Scherben eines Trinkglases (Wasser- oder Bierglas mit einem Bodendurchmesser von 52mm) gefunden werden. Bestritten ist, ob das vor Ort aufgefundene zerbrochene Trinkglas als Tatwaffe di- ente und der Beschuldigte es war, der mit diesem das Schaufenster von D.________GmbH beschädigte. 7. Ausführungen der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ führt in der Berufungsbegründung vom 30.11.2018 im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb das aufgefundene Trinkglas die Tatwaffe sei. Sie habe einzig auf die Feststellungen von Polizist G.________ verwiesen. Dieser sei jedoch nie parteiöffentlich befragt worden. Ob das Trinkglas zur Begehung der fraglichen Sachbeschädigung überhaupt geeignet gewesen sei, sei nicht erstellt. Die Stabilität der Scheibe sei nicht bekannt. Den Ak- ten könne auch nicht entnommen werden, wie weit das Trinkglas von der Scheibe entfernt aufgefunden worden sei (pag. 174 f.). Das am Trinkglas festgestellte DNA-Profil reiche des Weiteren nicht aus, um den Beschuldigten zweifelsfrei als Täter zu identifizieren. Dies gelte umso mehr, als auf dem Trinkglas auch ein Nebenprofil habe gefunden werden können. Die Vorinstanz habe angenommen, der Beschuldigte habe in einem Gastgewerbebetrieb ein Ge- tränk bestellt und das Nebenprofil stamme von derjenigen Person, die den Be- schuldigten bedient habe. Der Beschuldigte habe das Glas «zum Austrinken» mit auf den Weg genommen und es in das Schaufenster von D.________GmbH ge- worfen. Diese Argumentation sei unzulässig. Es sei eine Vielzahl von Varianten möglich. So könne beispielsweise der Nebenspurengeber das Glas, mit welchem auch der Beschuldigte in Berührung gekommen sei, zum Austrinken mit auf den 5 Weg genommen und anschliessend in das Schaufenster von D.________GmbH geworfen haben. Vom Auffinden der DNA des Beschuldigten könne folglich nicht einfach auf seine Täterschaft geschlossen werden (pag. 175). Es sei zudem unzulässig, aufgrund einer Vorstrafe und einer «sehr ähnlichen Vor- gehensweise» auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen. Es sei auch nicht angebracht, nur auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung abzustellen. Der Beschuldigte habe bereits bei sei- ner polizeilichen Einvernahme logisch und konstant ausgesagt. Er habe sich erin- nern können, am Wochenende vom 26.11.2016 ein Konzert in Zürich besucht zu haben. Diese Aussage sei mit Einreichung des Konzerttickets belegt worden. Zwar habe das Konzert bereits am 25.11.2018 [recte: 25.11.2016] stattgefunden – es sei jedoch erstellt, dass der Beschuldigte am fraglichen Konzert gewesen sei. Das Ti- cket laute zwar nicht auf seinen Namen. Dies sei jedoch üblich, wenn jemand Ti- ckets für mehrere Personen bestelle. Die anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung vom Beschuldigten vorgebrachten Erinnerungslücken zum fraglichen Wochenende würden ferner für seine Glaubwürdigkeit sprechen. Er habe bei seiner polizeilichen Einvernahme zudem nur ausgeführt, er verkehre «in den Beizen rings um die E.________ Bar an der F.________gasse in C.________». Es genüge als Argumentation daher nicht, ihm «einen Strick daraus zu ziehen», wenn er anläss- lich der Hauptverhandlung versucht habe zu erklären, wie ein Trinkglas mit seiner DNA an den Tatort gekommen sei (pag. 175 f.). 8. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts die Aussagen des Beschuldigten (pag. 16 ff.; pag. 85 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweis- würdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen und soweit weitergehend vollumfänglich auf die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der polizeiliche Nachtrag vom 26.1.2017 (pag. 2 ff.), der Anzeigerapport vom 29.11.2016 (pag. 5 ff.), die Liste der Delikte in C.________ vom 6.2.2016 bis 28.11.2016 (pag. 10 f.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 4.1.2017 (pag. 12 ff.), ein Konzertticket für den 25.11.2016 (pag. 55) sowie die edierten Akten der Ju- gendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (EO 14 0428). Auch hier wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und auf die amtlichen Akten verwiesen. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die objektiven Beweismittel eingegangen. 9. Würdigung durch die Kammer 9.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Vorab kann betreffend die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 114 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). 6 Es stellen sich in casu die folgenden Beweisfragen, nach welchen die nachfolgen- de Beweiswürdigung aufgebaut wird: 1. Handelt es sich beim am Tatort aufgefundenen zerbrochenen Trinkglas (Scherben eines Wasser- oder Bierglases) um das Tatwerkzeug? 2. Wenn ja: War es der Beschuldigte, der mit diesem Trinkglas die Schaufenster- scheibe der D.________GmbH beschädigte? 9.2 Zur Frage des Tatwerkzeugs Gemäss Anzeigerapport vom 29.11.2016 und dem Nachtrag vom 26.1.2017 wurde bei D.________GmbH eine Schaufensterscheibe mit Doppelverglasung (Grösse 160 cm x 230 cm) mit einem Trinkglas zerschlagen, wobei nur die äussere Scheibe in die Brüche gegangen sei. Das kaputte Wasser- oder Bierglas (rund, durchsichtig, Durchmesser unten 52 mm) sei zwecks Spurensicherung zuhanden des KTD si- chergestellt worden (pag. 6). Es sei zerschlagen vor dem Schaufenster erhöht auf einer Kiste in und zwischen Pflanzentöpfen gelegen. Aufgrund der Feststellungen vor Ort komme ein anderer Gegenstand als das Trinkglas nicht als Tatwerkzeug in Frage (pag. 3). Gestützt auf die polizeilichen Feststellungen konnte mithin das zerschlagene Trink- glas als Tatwerkzeug identifiziert werden. Der Fundort des Glases vor dem rechten Schaufenster lässt ferner keinen anderen Schluss zu. Das rechte Schaufenster von D.________GmbH ist etwas gegen innen versetzt und liegt damit nicht unmittelbar neben dem Trottoir, das vor dem Geschäft durchführt. Ein beiläufiges Liegenlassen des Glases ist mithin unwahrscheinlich. Das Glas wurde ferner unmittelbar vor dem zerschlagenen Schaufenster der D.________GmbH erhöht in den Pflanzentöpfen gefunden. Das Glas war – wie die kaputte Schaufensterscheibe – zerbrochen. Es liegt folglich auf der Hand, dass es als Tatwerkzeug diente. Es sind ferner keine Gründe ersichtlich, warum der rapportierende Polizist den Fundort des Trinkglases nicht richtig angegeben hätte. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, stellt der Poli- zeirapport ein zulässiges Beweismittel dar, das wie die übrigen Beweismittel durch das Gericht frei zu würdigen ist. Zwar wurde Polizist G.________ (der Verfasser des Polizeirapports) nicht befragt. Die Verteidigung stellte diesbezüglich jedoch auch keinen Antrag. Sie kann den Strafverfolgungsbehörden mithin nicht nachträg- lich vorwerfen, sie hätten durch fehlende Befragung von Polizist G.________ den Grundrechtsanspruch des Beschuldigten verletzt. Es kann folglich in Übereinstim- mung und mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz auf die Feststellungen im Polizeirapport abgestellt werden (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1057/2013 vom 19.5.2014 E. 2.3; vgl. pag. 119, S. 10 der Urteilsbegründung). Dass ein gläsernes Trinkglas mit einem Bodendurchmesser von 52 mm geeignet ist, eine Schaufensterscheibe zu beschä- digen, kann ferner nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt umso mehr, als nur die äussere Scheibe der Doppelverglasung beschädigt wurde. Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kammer erstellt, dass es sich beim zer- schlagenen Trinkglas (rund, durchsichtig, Bodendurchmesser 52 mm) um das Tat- werkzeug handelte. 7 9.3 Zur Frage der Täterschaft Das zerbrochene Trinkglas wurde durch den KTD untersucht. Es konnte ein DNA- Mischprofil erstellt werden. Gestützt auf den Vergleich des Hauptprofils sei vom Beschuldigten als Spurengeber auszugehen. Beim Nebenprofil sei ein lokaler Ver- gleich möglich, wobei das Profil keiner Person habe zugeordnet werden können (pag. 12 ff.). Gestützt auf diese Auswertung ist folglich erstellt, dass der Beschul- digte um den 26.11.2016 bis 28.11.2016 in irgendeiner Art mit dem Trinkglas in Berührung kam, zumal die DNA im Freien einem beschleunigten Abbau unterliegt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 110 vom 13.2.2018 E. 12). Einzig daraus lässt sich jedoch noch nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. Nach Berücksichtigung der subjektiven Beweismittel ergibt sich indes- sen ein deutliches Bild: Zu Beginn der polizeilichen Einvernahme vom 23.1.2017 wurde der Beschuldigte generell nach von ihm begangenen Sachbeschädigungen in den vergangenen Mo- naten gefragt. Die darauf folgende Antwort des Beschuldigten ist bezeichnend: «Es kann sein, dass ich vor etwa einem halben Jahr eine Straftat begangen habe. Ich will aber nicht darüber reden. Dazu mache ich keine Aussage» (pag. 18, Z. 55 f.). Daraufhin wurden dem Beschuldigten diverse Sachbeschädigungen in C.________ vorgehalten, wobei er konsequent bestritt, diese begangen zu haben (pag. 18, Z. 62 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte dabei, für die Sachbeschädigung bei D.________GmbH nicht verantwortlich zu sein (pag. 85, Z. 16). Der Beschuldigte wies den ihm zur Last gelegten Vorwurf mithin grundsätzlich gleichbleibend und konsequent von sich. Seine Aussagen zum fraglichen Wochenende sowie zu seinem Ausgehverhalten waren jedoch teilweise widersprüchlich, karg und unlogisch. Auf Vorhalt der verschiedenen Sachbeschädi- gungen im Raum C.________ – unter anderem jener bei D.________GmbH – be- hauptete der Beschuldigte stereotyp, er treibe sich an diesen Orten überhaupt nicht herum (pag. 18, Z. 97). Diese Aussage erstaunt, zumal es sich bei den vorgehalte- nen Orten nota bene um Bereiche rund um den Bahnhof C.________ oder in der Nähe seiner Stammlokale handelte. Das generelle Bestreiten seiner Anwesenheit an diesen Orten ist folglich nicht überzeugend. Auf Vorhalt seiner DNA-Spuren am Trinkglas erklärte der Beschuldigte zudem dennoch, er verkehre in Lokalen rings um die E.________ Bar an der F.________gasse (pag. 19, Z. 120 f.). Gerade die- ses Lokal befindet sich in kurzer Gehdistanz (ca. 3 Minuten) zu D.________GmbH und anderen vorgehaltenen Deliktsorten. Betreffend seines Ausgehverhaltens (rings um die E.________ Bar an der F.________gasse) widersprach sich der Be- schuldigte ferner bei seiner nächsten Einvernahme. Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung bestritt er, in der Nähe von D.________GmbH auszuge- hen. Er benannte neue Stammlokale, die er besuche. Diese würden sich nicht bei der F.________gasse, sondern beim H.________platz – mithin weiter weg von D.________GmbH – befinden (pag. 88). Des Weiteren konnte der Beschuldigte nur vage Angaben machen, wie er das Wo- chenende vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 verbracht hatte. Er erklärte bei seiner ersten Einvernahme, es könne sein, dass er in diesem Zeitraum an einem Konzert gewesen sei (pag. 19, Z. 107 f.; pag. 19, Z. 131 ff.). Dies bestätigte der Beschuldig- 8 te in der Folge zwar (pag. 85, Z. 22 ff.) und reichte ein Konzertticket ein (pag. 55). Dieses Konzertticket lautet jedoch nicht auf seinen Namen und die Person, die die Tickets gekauft habe, sei auch nicht am Konzert dabei gewesen (vgl. pag. 88). Das fragliche Konzert fand zudem bereits am 25.11.2016 statt, weshalb es den Be- schuldigten so oder anders nicht zu entlasten vermag. Der Beschuldigte behaupte- te zwar, es sei ihm aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation nicht möglich gewesen, mehr als einmal pro Wochenende auszugehen (pag. 85, Z. 22 ff.). Dies ist jedoch nicht überzeugend, zumal der Beschuldigte bereits früher trotz Schulden und niedrigem Lohn nicht auf Ausgänge, exzessives Trinken oder den Kauf von teuren Kleidern verzichtete (vgl. Betreuungsjournal vom 10.11.2014 S. 3, S. 7 der edierten Akten EO 14 0428). Die weiteren Aussagen des Beschuldigten zum fragli- chen Wochenende vermögen ferner nicht zu überzeugen, zumal er zwischen va- gen Aussagen – er könne sich nicht mehr genau erinnern – und vehementem Be- streiten schwankte. So sei es für ihn «unvorstellbar» gewesen, aufgrund seiner damaligen finanziellen Situation ein zweites Mal an diesem Wochenende wegge- gangen zu sein (pag. 85, Z. 37 f.). Auf Vorhalt, er habe bereits früher ausgesagt, sie würden sich unter Freunden regelmässig Getränke bezahlen, weshalb er allen- falls doch ausgegangen sei, antwortete der Beschuldigte nur, es sei zu lange her, er könne sich heute wirklich nicht mehr so genau erinnern (pag. 85, Z. 44). Während der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme vage Aussagen zum fraglichen Wochenende machte (er wisse nicht, wo er vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 gewesen sei – «wahrscheinlich» an einem Konzert, pag. 19, Z. 131), wollte er sich am 10.1.2018 – über zwei Jahre nach der Tat – plötzlich genau erin- nern, wie er am Freitag, am 25.11.2016, um 23.30 Uhr in C.________ angekom- men sei und in der Folge zu Hause gewesen sei. Sein Vater könne dies bezeugen. An den Rest des Wochenendes konnte er sich jedoch dann doch nicht mehr genau erinnern (pag. 85, Z. 29 ff.). Nur wenige Fragen später erklärte der Beschuldigte dessen ungeachtet, er sei am 25.11.2016 in C.________ zuerst noch zu einem Freund nach Hause gegangen (pag. 86, Z. 25 f.). Zwei Jahre nach dem fraglichen Wochenende – an das er sich kaum mehr erinnern könne – wusste der Beschuldig- te ferner noch genau, wie I.________ am 25.11.2016 an einem Auswärtsspiel des J.________ gewesen und mit ihm und K.________ zusammen nach Hause gegan- gen sei (pag. 88). Aufgrund des Zeitablaufs seit der Tat sind zwar durchaus gewis- se Erinnerungslücken zu erwarten. Das selektive Erinnerungsvermögen des Be- schuldigten ist jedoch nicht überzeugend. Das karge, ausweichende und teilweise widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten ist nicht glaubhaft. Im Übrigen lässt sich den Aussagen des Beschuldigten keine Erklärung entneh- men, wie seine DNA auf das zerbrochene Glas vor D.________GmbH gekommen ist. Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist jedoch erstellt, dass dieser mit dem vor der D.________GmbH zerbrochenen Trinkglas um den 26.11.2016 bis 28.11.2016 in Berührung kam. Der Beschuldigte bestreitet allerdings, am fraglichen Wochenende in C.________ im Ausgang gewesen zu sein. Zeitgleich will der Be- schuldigte jedoch auch bei keiner anderen Gelegenheit mit einem Trinkglas in Berührung gekommen bzw. in der Nähe des Tatorts gewesen sein (vgl. pag. 86, Z. 13 ff.). Damit fehlt jegliche Erklärung für die Kontaminierung des Trinkglases mit seiner DNA. Auch ein alternatives Tatgeschehen – ohne das Glas als Tatwerkzeug 9 benutzt zu haben – stellt der Beschuldigte mit seinen Aussagen folglich konsequent in Abrede. Ein alternatives Tatvorgehen wäre zwar theoretisch möglich gewesen. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte – wenn er in unbe- scholtener Weise mit dem Trinkglas in Berührung gekommen wäre – Entsprechen- des zu Protokoll geben hätte. Dies tat er allerdings nicht. Vielmehr behauptete er strikt, in der fraglichen Zeit nicht in der Nähe der D.________GmbH gewesen zu sein. Damit lassen sich die (unglaubhaften) Aussagen des Beschuldigten nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Sie sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu betrachten. Dies gilt umso mehr, als ein entsprechendes Tatvorgehen (Beschädigung einer Fenster- scheibe mit Bierflasche) und Aussageverhalten (vehementes Bestreiten im Straf- verfahren trotz Tatbegehung) für den Beschuldigten nicht untypisch sind (vgl. Strafbefehl vom 5.9.2014 und Betreuungsjournal vom 10.11.2014 S. 3, S. 4 der edierten Akten EO 14 0428; pag. 122, S. 13 der Urteilsbegründung). Zusammengefasst hat die Kammer nach Gegenüberstellung der objektiven und subjektiven Beweismittel keine erheblichen und unüberwindlichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zugetragen hat. Die Kammer geht mithin von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte schlug in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 mit einem run- den, durchsichtigen Trinkglas mit einem Bodendurchmesser von 52 mm bei D.________GmbH die Schaufensterscheibe rechts des Ladeneingangs ein. Dabei entstand ein Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00. III. Rechtliche Würdigung 10. Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 aStGB) Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zur Sachbeschädigung nach Art. 144 aStGB kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 123 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hielt zudem Folgendes fest (pag. 124, S. 15 der Urteilsbegründung): Dass es sich beim eingeschlagenen Schaufenster aus Sicht des Beschuldigten um eine fremde Sa- che handelt, bedarf keiner Erläuterungen, ebensowenig der Umstand, dass das Zerschmettern der äusseren Glasscheibe des doppelverglasten Fensters als Herbeiführen einer mehr als nur belanglo- sen Mangelhaftigkeit des Objekts darstellt. Der Sachschaden – bzw. die Reparaturkosten – wurden in der Anzeige auf ca. CHF 2‘000.00 geschätzt, dieser Betrag dürfte angesichts der Grösse eines durch- schnittlichen Schaufensters und der notorisch bekannten Kosten für Glasersatz kaum zu hoch gegrif- fen sein. Der objektive Tatbestand ist vorliegend erfüllt. Gleiches gilt für den subjektiven Tatbestand. Wer mit einem harten Gegenstand – wie zum Beispiel einem Trinkglas – auf eine Schaufensterscheibe einschlägt oder den Gegenstand dagegen wirft, weiss und will, dass die Scheibe in die Brüche geht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist folglich wegen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen. 10 Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Demzu- folge hat ein Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 zum Nachteil der D.________GmbH zu erfolgen. IV. Strafzumessung 11. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft. Beging der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neu- en Strafgesetzbuches, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. kon- kreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sach- verhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Ge- sichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Vorliegend hat der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Weil die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 12. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 125, S. 16 der Ur- teilsbegründung). Der Strafrahmen für die Sachbeschädigung beträgt Freiheitstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 144 Abs. 1 aStGB). Die Kammer ist an das Verbot der refor- matio in peius gebunden. Sie darf das vorinstanzliche Urteil (Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3‘200.00) nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten abändern. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Tat- und Täterkomponenten auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechte- rungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 11 13. Konkrete Strafzumessung 13.1 Objektive und subjektive Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sehen für eine Sachbeschädigung mit folgendem Sachverhalt: «Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personen- wagens. Schaden: knapp über CHF 300.00» eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe der Schadenshöhe zu erhöhen ist (S. 47 der VBRS-Richtlinien). Der Beschuldigte beschädigte vorliegend ein Schaufenster der D.________GmbH mit einem Trinkglas. Es ging dabei die äussere Scheibe der Doppelverglasung zu Bruch und es entstand ein Sachschaden von ca. CHF 2‘000.00. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist damit etwas schwe- rer als im obgenannten Referenzsachverhalt, jedoch nach wie vor als leicht zu be- zeichnen. Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung ist nicht Vieles bekannt. Es ist je- doch davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht geplant vorging. Er musste auch keine besonderen Vorkehrungen treffen, um die Tat zu begehen. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich. Zu seinen Beweg- gründen ist nichts bekannt. Die Tat wäre für den Beschuldigten jedoch zweifellos vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral auf das Verschulden aus. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschul- dens eine Strafe in der Höhe von 30 Strafeinheiten als angemessen. 13.2 Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs als Einzelkind bei seinen Eltern auf, wobei seine Mutter ________ verstarb. Er verfügt über keinen Schulabschluss, weil er in der 8. Klasse von der Schule verwiesen wurde. In der Folge absolvierte er keine Lehre. Er arbei- tet allerdings seit mehreren Jahren als Hilfsarbeiter bei der L.________ AG. Der Beschuldigte lebt nach wie vor bei seinem Vater, wobei er anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung ausführte, ausziehen und heiraten zu wollen (pag. 16, Z. 17 ff.; pag. 87, Z. 21 ff.). Dem Strafregisterauszug vom 2.10.2018 ist eine Vorstrafe zu entnehmen. Der Be- schuldigte wurde am 25.7.2016 von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Nötigung, Exhibitionismus und einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00, mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 780.00 verurteilt (pag. 161). Die Kammer hat diesbezüglich über den Widerruf der bedingt ausgesprochenen Gelds- trafe zu befinden (vgl. Ziff. 13.3.3 hiernach). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig. Allerdings delinquierte der Beschuldigte nur vier Monate nachdem er von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verurteilt wurde, was sich straferhöhend auswirkt. Des Weiteren weist der Beschuldigte eine nicht eintragungspflichtige Ju- 12 gendstrafe auf. Er wurde am 5.9.2014 von der Jugendanwaltschaft Emmental- Oberaargau wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Busse von CHF 500.00 sowie zum Einhalten von Weisungen verurteilt, weil er in der Nacht vom 29./30.11.2013 eine leere Bierflasche an die Aussenleuchttafel des Verwaltungs- gebäudes C.________ geworfen hatte, wodurch ein Sachschaden in der Höhe von CHF 3‘000.00 entstanden war (Akten EO 14 0428; pag. 81). Diese einschlägige Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus (vgl. BGE 135 IV 87 E. 4 f.). Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte war jedoch weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue. Ferner liegt beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Diese Umstände wirken sich neutral auf die Strafe aus. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 10 Strafein- heiten, ausmachend 40 Strafeinheiten, für angemessen. 13.3 Konkrete Strafe 13.3.1 Zur Strafart Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Strafe von insgesamt 40 Strafeinheiten. Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Ohnehin würde dies dem Ver- bot der reformatio in peius widersprechen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu verurteilen. 13.3.2 Höhe Tagessatz Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben ist der Beschul- digte nach wie vor zu 80% bei der L.________ AG angestellt und erzielt einen durchschnittlichen Monatslohn von CHF 2‘030.00. Er habe kein Vermögen und Schulden in der Höhe von CHF 5‘000.00 (pag. 139). Anlässlich der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung vom 10.1.2018 erläuterte der Beschuldigte allerdings, er verdiene bei der L.________ AG monatlich CHF 3‘000.00 bis CHF 3‘500.00. Nur aufgrund einer aktuellen Lohnpfändung erhalte er einen Lohn von CHF 2‘000.00 ausbezahlt (pag. 87, Z. 26 ff.). Weil der Beschuldigte nach wie vor hochprozentig beim gleichen Arbeitgeber angestellt ist, stellt die Kammer auf seine ausführliche- ren Angaben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ab. Einen Grund für eine langfristige Lohnreduktion ist denn auch weder geltend gemacht noch er- sichtlich. Es ist mithin von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 3‘000.00 auszugehen. Entsprechend erachtet auch die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 für angemessen (Nettoeinkommen 13 von CHF 3‘000.00, abzgl. Pauschalabzug von 20%, ausmachend CHF 600.00, ins- gesamt ausmachend CHF 2‘400.00, dividiert durch 30). 13.3.3 Zum bedingten Vollzug und zum Widerruf Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe ge- währt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von ge- meinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gleichzeitig ist mit Blick auf die soge- nannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.7.2016 für eine Geldstrafe von 16 Ta- gessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (EO 16 8387) zu widerrufen ist, weil das vorliegend zu beurteilende Delikt der Sachbeschädigung in der Probezeit der vorangehenden Verurteilung begangen wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 aStGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts zu er- warten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Um von einem Widerruf absehen zu können, wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. In die Beurteilung der Be- währungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Der Beschuldigte wurde am 25.7.2016 wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten, Nötigung und Exhibitionismus zu einer bedingten Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt, weil er M.________ auf der Damentoilette eines Restau- rants aufgesucht und sie mittels Körpergewalt in die Toilette gedrängt hatte. Dabei stiess sich M.________ den Kopf. Der Beschuldigte verschloss die Tür und berühr- te sie gegen ihren Willen mit den Händen an beiden Brüsten, am Hals, an den Hüf- ten und am Gesäss. M.________ wehrte sich und drängte ihn weg. Daraufhin liess 14 der Beschuldigte von M.________ ab, öffnete seine Hose, zeigte ihr sein nicht eri- giertes Geschlechtsteil und forderte sie auf, dieses anzufassen. M.________ tat dies nicht, woraufhin der Beschuldigte die Hose wieder verschloss. Währenddes- sen konnte M.________ die Damentoilette verlassen (pag. 32; pag. 161). Es han- delt sich zwar um eine nicht einschlägige Vorstrafe. Allerdings liess sich der Be- schuldigte von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe offensichtlich nicht beein- drucken. Nur gerade vier Monate nach dieser Verurteilung delinquierte der Be- schuldigte erneut. Die Verurteilung hielt ihn folglich nicht von weiterer Delinquenz ab. Der Beschuldigte wurde des Weiteren bereits am 5.9.2014 durch die Jugend- anwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Busse sowie Weisungen verurteilt. Diesem Strafbefehl liegt ein ähnlicher Sachver- halt zu Grunde, wie er im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist. Der Beschuldig- te warf in der Nacht vom 29./30.11.2013 eine leere Bierflasche an die Aussen- leuchttafel des Verwaltungsgebäudes C.________, wodurch diese beschädigt wur- de und ein Sachschaden von CHF 3‘000.00 entstand (vgl. Strafbefehl vom 5.9.2014, edierte Akten EO 14 0428; pag. 81). Auch durch diese Vorstrafe liess sich der Beschuldigte offensichtlich nicht von Delinquenz gleicher Art abhalten. Im vorliegenden Verfahren zeigte sich der Beschuldigte zudem weder geständig noch einsichtig oder reuig. Er bestritt vehement, die Sachbeschädigung begangen zu haben. Der Beschuldigte ist sozial integriert, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich seit der hier zu beurteilenden Tat nichts mehr zu Schulden kommen las- sen. Weil er jedoch nur vier Monate nach der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe erneut delinquierte, muss dem Beschuldigten eine ungünstige Legalpro- gnose gestellt werden. Mit Blick auf die Mischrechnungspraxis erscheint es der Kammer jedoch vorliegend möglich, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen und den Be- schuldigten nunmehr von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Dem Be- schuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechenden Strafe nicht zu gewähren. Demgegenüber wird unter Berücksichtigung des unbe- dingten Vollzugs der Strafe eine schlechte Prognose für die mit Strafbefehl vom 25.7.2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe verneint. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.7.2016 gewähr- ten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird ver- zichtet. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 aStGB um ein Jahr verlängert. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten 14.1 Im Hauptverfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). 15 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘600.00 fest- gesetzt (pag. 99) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte diese vollumfänglich zu tragen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanz- liche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich. Entsprechend werden dem Beschuldig- ten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zur Bezahlung auf- erlegt. 14.2 Im Widerrufsverfahren Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 (pag. 100) sowie die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 15. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Entschädigung nach Art. 429 StPO geschuldet. VI. Verfügungen 16. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Über den Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt sowie biometrische erken- nungsdienstliche Daten erhoben (PCN ________; pag. 29). Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]). Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstli- chen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten, SR 361.3). 16 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 10.1.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich begangen am 12.7.2016 in C.________ durch Konsum von Marihuana ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. 2. A.________ schuldig erklärt wurde, der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.7.2016 bis 22.1.2017 in C.________ durch Konsum von Marihuana. 3. A.________ in Anwendung der Art. 47, 106, 333 aStGB und Art. 19 aBetmG zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 1 Tag, verurteilt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 26.11.2016 bis 28.11.2016 in C.________ zum Nachteil der D.________GmbH; und in Anwendung der Art. 34, 47, 144 Abs. 1 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend CHF 3‘200.00. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘600.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 17 III. Betreffend Widerrufsverfahren: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 25.7.2016 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 70.00 wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden A.________ auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 für das Widerrufsverfah- ren werden A.________ auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) 18 Bern, 5. März 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19