A.________ hat dem Kanton Bern die Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'804.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin AD.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 583.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht zuhanden des Bundesamts für Justiz zwecks Rückführung in den Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt AE.________ zurück in das Regionalgefängnis Bern.