3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘355.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren – ab Einsetzung als amtlicher Verteidiger ab 12. August 2019 – wie folgt bestimmt: