__ Staatsangehöriger. AC.________ ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens. Der Beschuldigte verfügt aber über einen Aufenthaltstitel in Deutschland, welches Mitgliedsstaat des Schengen- Übereinkommens ist (vgl. pag. 773 Z. 28 ff.; pag. 531). Des Weiteren ist sein Wohnort bekannt. Daher wird auf die Ausschreibung im SIS verzichtet. 30. DNA und biometrisch erkennungsdienstliche Daten Die im Dispositiv ersichtliche Verfügung spricht für sich selbst. 31 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.