Schliesslich ist Rechtsanwältin AD.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vom 4. Dezember 2017 bis am 31. Dezember 2017 auszurichten (vgl. Kostennote auf pag. 435 ff. [Aufwand 10.8 Stunden]). Das volle Honorar (ohne Auslagen und MWST) wird auf CHF 2’700.00 festgesetzt. Es besteht eine Rückund Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 28. Sicherheitshaft / Rückführung in den Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt AE.________ Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschuldigte im Vollzug in Deutschland befindet, verzichtet die Kammer auf die Anordnung von Sicherheitshaft.