Insgesamt sind somit 13 Stunden zu entschädigen. Das volle Honorar (ohne Auslagen und MWST) wird auf CHF 3'250.00 festgesetzt. Es besteht eine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Des Weiteren wurde festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ durch das Regionalgericht bereits mit CHF 10'604.95 entschädigt worden war. Die amtliche Entschädigung gemäss Ziff. 1 wurde daher verrechnet, so dass Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 7'639.65 zurückzuzahlen hat. Schliesslich ist Rechtsanwältin AD.