27. Entschädigung und amtliche Honorare Entschädigungswürdige Nachteile sind dem Beschuldigten keine entstanden (Art. 429 StPO e contrario). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________ ab 12. August 2019 wird gemäss der Kostennote vom 8. September 2020 festgelegt (vgl. pag. 783 ff.), wobei diese bezüglich folgender Posten gekürzt wird: Vorbereitung der Berufungsverhandlung fünf Stunden (amtliches Mandat erst ab 12. August 2019, mithin insb. nach Verfassen 1. Parteivortrag im November/Dezember 2018); Teilnahme an Berufungsverhandlung drei Stunden (effektive Dauer). Insgesamt sind somit 13 Stunden zu entschädigen.