26. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘355.00 (vgl. u.a. pag. 396 und 457; Art. 426 Abs. 1 StPO) sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO) zu tragen.