29 grundsatz zu orientieren hat (BBl 2013 6021). In Anbetracht der Delikte des Beschuldigten erscheint eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht als angemessen, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Angesichts der vom Beschuldigten begangenen Straftaten ist die Dauer auf 6 Jahre festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes zu verweisen. V. Kosten und Entschädigung