Massgebend sind die strafbaren Handlungen ab dem 1. Oktober 2016. Der Beschuldigte ist Bürger von AC.________ mit Wohnsitz in Deutschland und gilt deshalb als Ausländer. Am 25. / 26. Februar 2017 machte er sich des mehrfachen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch schuldig. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt nach Art. 66a Abs. 1 Bst. d StGB. Die Voraussetzungen zum Aussprechen der obligatorischen Landesverweisung sind gegeben. Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5-15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits-