36 Abs. 3 BV). Betreffend Landesverweisung in concreto läuft zwar die Prüfung der Eignung ins Leere, denn ein Landesverweis ist allemal geeignet, einen Verurteilten von der Verübung von Straftaten in der Schweiz abzuhalten, wenn er sich gar nicht mehr in der Schweiz aufhalten darf. Auch die Erforderlichkeit wird letztlich ohne nähere Begründung postuliert und die Angemessenheit im Wesentlichen auf die Härtefallprüfung reduziert. Es liegen keine Gründe vor, wonach die obligatorische Landesverweisung nicht vollzogen werden könnte. Ein Härtefall liegt nicht vor. Der Beschuldigte ist als Kriminaltourist zu bezeichnen. Massgebend sind die strafbaren Handlungen ab dem 1. Oktober 2016.