66a Abs. 1 Bst. a bis o StGB von einer Person begangen wurde, die kein Schweizer Bürgerrecht besitzt. Des Weiteren muss der Ausländer für ein Katalogdelikt i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt worden sein; eine Strafbefreiung nach Schuldspruch (z.B. nach Art. 52 ff. StGB) fällt nicht darunter (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., 5999; FIOL- KA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 05/2016, S. 95). Folglich muss der Täter das Delikt tatbestandsmässig begangen haben, damit eine obligatorische Landesverweisung ausgesprochen wird.