28 bestände des Katalogs von Art. 66a Abs. 1 StGB stellen zwar keine Sonderdelikte im eigentlichen Sinne dar, jedoch ist die Landesverweisung als Massnahme nur auf einen bestimmten Täterkreis anwendbar, nämlich auf Ausländer: Ausländer sind Menschen, die nicht die Bürger eines bestimmten Staates sind (RHINOW/SCHEFER/UEBERSAX, Schweizerisches Verfassungsrecht, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 81). Aus Sicht der Schweiz bildet damit erste und grundlegendste Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 66a StGB, dass nach dem 1. Oktober 2016 ein «Katalogdelikt» gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst.