StGB vorliegt. Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Taten zwar bereits im Jahr 2017 begangen. Jedoch wäre der oberinstanzliche Termin auf August 2019 festgesetzt gewesen. Der Beschuldigte konnte indes nicht erscheinen, da er sich – wie auch heute noch – in Deutschland im Strafvollzug befindet. Das rechtshilfeweise Ersuchen an die Deutschen Behörden, damit der Beschuldigte am 8./9. September 2020 an der Hauptverhandlung in Bern teilnehmen konnte, hat seine Zeit in Anspruch genommen. Ursächlich dafür war allerdings, wie ausgeführt, das Verhalten des Beschuldigten. Die 18 Monate Freiheitsentzug erscheinen insgesamt als angemessen.