Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 18. Juli 2019 und somit während hängigen Verfahrens wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist. Diese Tat hat er am 25. Dezember 2018 begangen, also weniger als ein halbes Jahr, nachdem er in der Schweiz aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Es ist der unbedingte Vollzug der 18 Monate Freiheitsstrafe anzuordnen. Ferner kann an dieser Stelle ergänzt werden, dass kein Anwendungsfall von 48 Abs. 1 Bst. e StGB vorliegt.