Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Beschuldigte wurde laut deutschem Strafregisterauszug am 4. Juni 2012 und am 28. Januar 2014 je wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu Freiheitsstrafen von 1 Jahr und 3 Monaten respektive 1 Jahr verurteilt (pag. 737 f.). Das Vorliegen von besonders günstigen Verhältnissen muss aufgrund dieses Eintrages verneint werden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte am 18. Juli 2019 und somit während hängigen Verfahrens wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Geiselnahme zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden ist.