Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung zwar als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht notwendigerweise aus (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 3.2.2 und 6B_358/2014 vom 26. Juni 2014 E. 2.3, je mit Hinweisen). Dem Gericht kommt dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu.