22. Täterkomponenten Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StPO). Die Täterkomponenten sind ganz klar negativ und somit straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist wie gesehen vielfach vorbestraft (pag. 734 ff.), sein Vorleben seit rund 20 Jahren von strafrechtlichen Verfehlungen geprägt. Derzeit, bis wohl 2022, befindet er sich in Deutschland im Strafvollzug. Der Beschuldigte ist geschieden und hat drei Kinder.