Er war also Mittel zum Zweck. Bei allen Tatobjekten handelte es sich um Wohnhäuser, welche bewohnt waren. Unter dem Titel Verwerflichkeit des Handelns ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (zusammen mit seinem Mittäter) Zeitpunkte für die Taten wählte, an denen vermeintlich niemand in den Liegenschaften anwesend war. Der Hausfriedensbruch erstreckte sich in allen drei Fällen auf mehrere Räume Insgesamt ist das objektive Tatverschulden in allen Fällen als gerade noch leicht zu beurteilen.