21. Hausfriedensbrüche z.N. I.________, F.________ und H.________ 21.1 Objektives Tatverschulden Die VBRS-Richtlinien sehen für einen Hausfriedensbruch des Vermieters, der sich selbst oder Handwerkern Zugang verschafft, ohne die Einwilligung des Mieters einzuholen, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor. Bei einem aggressiven, unbefugten Eindringen in Anwesenheit des Hausrechtsinhabers ist in den Richtlinien eine Strafe von 40 Strafeinheiten vorgesehen (VBRS-Richtlinien, S. 49). Der jeweilige Hausfriedensbruch wurde in unmittelbarem Zusammenhang mit den drei Einschleichdiebstählen begangen. Er war also Mittel zum Zweck.