Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die mehrfachen Sachbeschädigungen stehen in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu den Einbruchdiebstählen respektive zum versuchten Einbruchdiebstahl, weshalb sich lediglich eine Asperation von rund der Hälfte der Strafe rechtfertigt. Somit werden zu der für die Diebstähle ermittelten Strafe von 11 Monaten 3 Monaten Freiheitsstafe für die Sachbeschädigungen hinzu asperiert.