25 Bezüglich der Sachbeschädigung zum Nachteil von I.________ (Sachschaden ca. CHF 9‘000.00) erachtet die Kammer ebenfalls eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Hinsichtlich der Sachbeschädigung zum Nachteil von H.________ (Sachschaden ca. CHF 5‘800.00) erachtet die Kammer eine Strafe von einem Monat Freiheitsstrafe als angemessen. In Bezug auf die Sachbeschädigung zum Nachteil von F.___