20.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er beschädigte das Eigentum des Geschädigten mit dem Ziel, einen Diebstahl zu begehen und handelte damit aus egoistischen Motiven. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. 20.1.3 Fazit Das Tatverschulden liegt trotz des entstandenen grossen Schadens gerade noch im leichten Bereich. Die Kammer hält eine Strafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe für angemessen. 20.2 Weitere Sachbeschädigungen