Im Lichte von BGE 121 IV 49 (Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war. [E. 1]) erscheint allerdings bloss eine Reduktion auf 3.5 Monate Freiheitsstrafe als angemessen, da der Beschuldigte den Diebstahl bloss deswegen nicht vollenden konnte, weil es ihm (für den Geschädigten glücklicherweise) nicht gelang, in das Haus einzudringen. In Anwendung des Asperationsprinzips werden zu den bisher festgehaltenen 9 Monaten sodann 2 Monate addiert, sodass insgesamt 11 Monate für sämtliche Diebstahlsdelikte resultieren.