19.3 Reduktion aufgrund Versuch, Asperation und Fazit Die Strafe für den vollendeten Diebstahl zum Nachteil von J.________ wäre ebenfalls auf 4 Monaten Freiheitsstrafe festsetzen. In Anbetracht des blossen Versuchs hat jedoch eine Reduktion zu erfolgen. Im Lichte von BGE 121 IV 49 (Die Reduktion der Strafe wird mit andern Worten umso geringer sein, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war.