24 19.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte erneut mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen. Er befand sich in keinerlei Notlage und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise zu Geld zu kommen. Die subjektiven Tatkomponenten fallen mithin ebenfalls neutral aus.