19. Diebstahlsversuch 19.1 Objektive Tatschwere In Bezug auf die objektive Tatschwere kann wiederum auf E. 17.1 verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden ist ebenfalls als leicht zu beurteilen. Da es sich um einen Versuch handelt, ist die Strafe indes zu reduzieren (siehe sogleich E. 19.3).