18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte in beiden Fällen mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interessen. Er befand sich in keinerlei Notlage und es wäre ihm ohne Weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise zu Geld zu kommen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich in beiden Fällen neutral aus.